Wettbewerbsrechtliche Prüfung
lVoraussetzung einer Geltendmachung von Wettbewerbsrechtsverletzungen: Konkurrenzverhältnis, § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
ØEs handelt sich um konkurrierende Anbieter
lUnlautere Leistungsübernahme, § 1 UWG
lLiteraturmeinung: Durch das Framing wird ein fremdes Arbeitsergebnis in die eigene Website übernommen. Dies ist unlauter im Sinne des § 1 UWG, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine fremde Seite handelt (Ernst NJW-CoR 1997, 224)
lDagegen OLG Düsseldorf JurPC WebDok 42/2000: Im Regelfall keine unlautere Leistungsübernahme, da der Autor mit Links auf seine Seite rechnen muss. Erst wenn weitere Merkmale hinzutreten, kann von Unlauterkeit gesprochen werden
ØUnlauterkeit liegt vor, wenn die Frames bewusst so gestaltet werden, dass der Eindruck einer eigenen Leistung entsteht
lIrreführung des Verbrauchers über die Person des Anbieters, § 3 UWG
lOLG Düsseldorf JurPC WebDok 42/2000: kommt nicht in Betracht, da sich der Benutzer nicht für die Person des Anbieters interessiere
lDagegen die Literatur: Frame-Links können leicht so gestaltet werden, dass der Benutzer den Eindruck gewinnt, das Angebot stamme vom Anbieter der Website, die den Link gesetzt hat (Völker/Lührig K&R 2000, 20)
ØDer Anbieter spielt für die Benutzer durchaus eine Rolle. Auch im Internet gibt es angesehene Anbieter und bekannte Marken. Darüber hinaus besteht die Gefahr der Irreführung schon dadurch, dass bei der Anzeige fremder Seiten im eigenen Frame in der Adresszeile des Browsers weiterhin die Adresse der Ausgangsseite steht.