Bestehen dennoch Ansprüche gegen den Mandanten?
lGemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG bleiben gesetzliche Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung unberührt. Die Konsequenzen dieser Vorschrift sind umstritten
lTeilweise wird vertreten, dass aufgrund dieser Vorschrift gegenüber Unterlassungsansprüchen überhaupt keine Haftungsprivilegierung besteht (OLG München JurPC WebDok 263/2002). Das hätte zur Folge, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben und auch die Kosten der Abmahnung übernommen werden müssten
lDies hätte jedoch widersinnige Konsequenzen:
lZur Vermeidung von Abmahnungskosten müsste der Content Provider das Angebot ständig überprüfen, was § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG gerade ausschließen soll
lIn einer Unterlassungsverpflichtungserklärung müsste der Content Provider sich verpflichten, künftige illegale Beiträge der Benutzer zu verhindern. Auch dies würde wiederum auf eine Überwachung hinauslaufen
ØEntsprechend dem Wortlaut besteht nur die Verpflichtung zur Sperrung bzw. Löschung der illegalen Inhalte