Taktisches Vorgehen:
lEmpfehlungen an den Mandanten:
lDen beanstandeten Artikel sofort löschen
ØSonst könnte der Gegner eine einstweilige Verfügung erwirken, da durch die Kenntnis des Mandanten von dem Artikel keine Haftungsprivilegierung mehr bestünde
lSämtliche Artikel des gleichen Autors anwaltlich prüfen lassen
lEs könnten weitere geschäftsschädigende Äußerungen darunter sein
lSchreiben an die gegnerischen Anwälte
lHinweis auf die Entfernung des beanstandeten Artikels
lHinweis, dass der Mandant damit seiner Verpflichtung nachgekommen ist und im Übrigen wegen § 11 TDG keiner Haftung unterliegt
lAnspruch auf Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aus den gleichen Gründen ablehnen
lÜbernahme der gegnerischen Anwaltsgebühren ablehnen, da es an den Voraussetzungen des § 683 BGB fehlt (kein berechtigter Hinweis auf eine bestehende Unterlassungspflicht, die Unterlassungspflicht entsteht erst durch die Vermittlung der Kenntnis)
lGgf. Hilfe bei der Ermittlung des anonymen Autors anbieten (Protokolldaten!)
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