Haftungsbegrenzung durch § 8 ff TDG ?
lAusschluss der Haftung durch § 11 S. 1 Nr. 1 TDG?
l§ 11 TDG ist grundsätzlich auf den  Mandanten anwendbar:
lEr bietet im Internet einen Dienst im Sinne des § 3 Nr. 1 TDG an
lDieser Dienst bietet dem Nutzer die Möglichkeit, selbständig eigene Informationen zu veröffentlichen, die auf der Homepage des Mandanten für sie gespeichert werden
lDer Mandant hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Kenntnis von dem Beitrag
lUmstritten, ob die Haftungsprivilegierung auch gilt, wenn Beiträge wochenlang ungeprüft im Gästebuch stehen
lLG Trier JurPC WebDok 206/2002: Wer die Einträge in einem Gästebuch mehr als vier Wochen ungeprüft lässt, nimmt in Kauf, dass dort ehrverletzende Äußerungen erscheinen und macht sich diese zu eigen. Er haftet damit nach den allgemeinen Gesetzen. Ebenso LG Düsseldorf JurPC WebDok 323/2002, für den Sonderfall einer laufenden Diskussion mit vielen ehrverletzenden Äußerungen
lDagegen LG Köln JurPC WebDok 140/2003: Der Forenbetreiber haftet gemäß § 11 TDG erst ab Kenntnis. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG ist er zuvor nicht zur Überprüfung der Einträge verpflichtet
ØDie Entscheidungen des LG Trier und des LG Düsseldorf ergingen zur alten Fassung des TDG. Im neuen § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung der eingestellten Benutzerinhalte nicht besteht. Die Haftungsprivilegierung ist anwendbar.
ØIm vorliegenden Fall auch nach dem LG Trier kein Wegfall der Privilegierung, da 4-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen