Zivilrechtliche Haftung für Hyperlinks
lHaftung bei Schadenersatzansprüchen
lHaftung nur wegen Beihilfe zur Rechtsverletzung
lVoraussetzung: Verschulden
lFehlt, wenn die rechtsverletzenden Inhalte bei Linksetzung noch nicht vorhanden waren
lFraglich bei fehlender Kenntnis von der Rechtswidrigkeit
ØBei unklarer Rechtslage kann es am Verschulden fehlen
lHaftung als Störer im Markenrecht / Wettbewerbsrecht / Urheberrecht
lHaftung als Störer oder Mitstörer ist verschuldensunabhängig
lEs kommt nicht darauf an, ob der illegale Inhalt zum Zeitpunkt der Verlinkung schon vorhanden war
lEs kommt nicht auf eine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit an
lTeilweise wir eine Haftung als unmittelbarer Störer angenommen (z. B. LG München, Az. 4 HK O 6543/00 „FTP-Explorer“: Link mit eigenem Download-Angebot gleichgesetzt)
lDagegen inzwischen h. M, dass Links auf ein fremdes rechtsverletzendes Angebot nur eine Haftung als Mitstörer begründen (BGH, Urteil vom 1. April 2004, AZ I ZR 317/01, Stadler, Anmerkung zum Urteil des LG München)
lHaftung als Mitstörer nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden (BGH, Urteil vom 1. April 2004, AZ I ZR 317/01)
lPrüfungspflichten bestehen nur, wenn die Rechtswidrigkeit für den Linkautor erkennbar ist
lDaran fehlt es bei unklarer Rechtslage, die eine eingehende rechtliche Prüfung erfordert
lDem Linkautor ist nicht zuzumuten, vor jedem Link einen Rechtsanwalt zu befragen
ØHaftung nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen (z. B. Links auf Filme in P2P-Börsen)