Taktisches Vorgehen:
lEmpfehlungen an den Mandanten:
lDie von der Polizei beanstandeten Links sofort löschen
ØNur so ist eine Strafbarkeit nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu vermeiden
ØDies kann hinsichtlich des anderen Delikts strafmildernd wirken
lSämtliche Links auf der Website anwaltlich prüfen lassen
lEiner Ausweitung der Ermittlungen vorbeugen
lGibt es weitere Websites / Linksammlungen?
lSchriftliche Stellungnahme an Polizei / Staatsanwaltschaft
lErstellung der Links durch den Mandanten einräumen
lHinweis auf die Entfernung aller beanstandeter Links
lHinweis auf die fehlende Strafbarkeit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 4 StGB (AG Tiergarten zitieren)
lHinweis auf die Milderung der Strafe für die Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, da lediglich Beihilfe vorliegt
lMildernde Umstände:
lFehlende Vorstrafen
lGeständnis
lTätige Reue (Entfernung der Links)
lEinstellung des Verfahrens anregen
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