Strafbarkeit nach den allgemeinen Gesetzen
l§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB
lArtikel erfüllt den Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB
lStrafbarkeit des Linkautors als Täter
lUmstritten, ob ein Link ein Verbreiten der Inhalte darstellt
lJa: Boese, Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verweisungen durch Links im Internet, 4. Teil B I 3)
lNein: h. M. (z. B. Ernst, NJW-CoR 1997, 224, Löhnig, JR 1997, 496): Die fremde Website verbreitet die Inhalte unabhängig von Links
ØEin Link ist technisch keine Quelle, sondern nur ein Quellenverweis, daher keine Verbreitung durch den Link
lStrafbarkeit wegen Beihilfe (vgl. dazu AG Tiergarten, CR 1998, 111)
lObjektiver Tatbestand:
lZum Zeitpunkt der Verlinkung war der Artikel noch nicht vorhanden, also keine rechtswidrige Haupttat
lLink unterstützt die Auffindbarkeit des Artikels im Internet, wenn der Link nicht entfernt wird
ØUnterlassungstatbestand objektiv gegeben
lSubjektiver Tatbestand: Vorsatz erforderlich
lVerlinkung ohne Kenntnis, dass der Artikel erscheinen würde: Es fehlt am Wissenselement
ØKeine Strafbarkeit, wenn der Link nach Kenntnis vom strafbaren Inhalt entfernt wurde
l§ 108 Abs. 1 Nr. 7 UrhG
lBeim Download der Filme mit Edonkey findet eine Vervielfältigung und Verbreitung statt, für die eine Genehmigung des Filmherstellers fehlt (§ 94 Abs. 1 UrhG)
lDer Link verweist auf die Möglichkeit des Downloads und unterstützt damit die strafbare Handlung: Strafbare Beihilfe
lEs ist allgemein bekannt, dass Filme über Tauschbörsen fast immer ohne Genehmigung des Filmherstellers angeboten werden: zumindest bedingter Vorsatz
ØStrafbarkeit wegen Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung gegeben