Strafrechtliche Verantwortlichkeit
lAusschluss der Strafbarkeit durch Linkdisclaimer?
lDisclaimer können rechtlich die Wirkung von AGB haben:
lBegründung einer Vereinbarung zwischen dem Autor der Website und dem Leser
ØKein Einfluss auf die gesetzlich geregelte Strafbarkeit
lKönnen Disclaimer zeigen, dass man sich den fremden Inhalt nicht zu Eigen macht (früher eine Haftungsvoraussetzung gemäß § 5 TDG a. F.)?
lNur Indiz, aus den sonstigen Umständen kann sich etwas anderes ergeben
lBedeutung des zu Eigen Machens nach der Reform des TDG fraglich
ØLinkdisclaimer führen zu keiner Beschränkung der Strafbarkeit
lAusschluss der Strafbarkeit durch § 9 Abs. 1 TDG?
lAnwendbarkeit von § 9 TDG auf Hyperlinks umstritten:
lNein -  h. M. in der Literatur (z. B. Spindler, NJW 2002, 921): Der Gesetzgeber wollte die Haftung für Hyperlinks nicht regeln, daher keine Analogie möglich (fehlende Regelungslücke)
lJa – Gegenansicht - z. B. Köhler/Arndt, Recht des Internet, VII 9.: Haftung für fremde Inhalte, über die der Linkautor keine Kontrolle hat, unangemessen; Dippelhofer, MittdtschPatAnw 2003, 156: Gesetzgeber wollte die Diskussion über die Haftungsbegrenzung gemäß TDG ausdrücklich abwarten, nicht durch einen „Federstrich“ beenden
ØBGH hat sich der h. M. angeschlossen (Urteil vom 1. April 2004, AZ I ZR 317/01): § 8 ff TDG auf Hyperlinks nicht anwendbar
lNach § 9 Abs. 1 Satz 2 TDG jedenfalls keine Haftungsbegrenzung, wenn die übermittelten Informationen ausgewählt wurden
ØLiegt vor, wenn die illegalen Inhalte unmittelbar verlinkt wurden
ØFür die verlinkten Filme keine Haftungsbegrenzung möglich
ØFolgt man der Mindermeinung, keine Strafbarkeit wegen des Links auf die „Junge Freiheit“ (illegaler Artikel war zum Zeitpunkt der Verlinkung noch nicht vorhanden)