lEs ist fraglich, ob die zwingende Anzeige am Bildschirm
vor der Bestellung genügt. § 355 Abs.
2 Satz 1 BGB schreibt „Textform“ vor.
lDiese ist gemäß § 126 b BGB nur gewahrt, wenn die
Erklärung in einer Weise abgegeben
wird, die die dauerhafte Widergabe von Schriftzeichen ermöglicht.
lMeinungsstand zur vorherigen Formulierung „Dauerhafter
Datenträger“:
ØDaher: Übersendung per E-Mail vor Vertragsschluß
lZur Sicherheit Widerrufsbelehrung als Handzettel der
Bestellung beilegen
lUWG gilt für ausländische Websites, die auf Deutschland
ausgerichtet sind (OLG Nürnberg)
lAnbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG: