Wie sollte die Website umgestaltet werden?
lZustellung einer Widerrufserklärung vor Vertragsschluß, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
lGesetzliches Muster verwenden, Anlage 2 zur BGB-InfoV
lEs ist fraglich, ob die zwingende Anzeige am Bildschirm vor der Bestellung genügt. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB schreibt „Textform“ vor.
lDiese ist gemäß § 126 b BGB nur gewahrt, wenn die Erklärung in einer Weise abgegeben wird, die die dauerhafte Widergabe von Schriftzeichen ermöglicht.
lMeinungsstand zur vorherigen Formulierung „Dauerhafter Datenträger“:
lBildschirmanzeige genügt: OLG München JurPC Web-Dok. 104/2001
lDagegen: LG Kleve MMR 2003, 424
ØDaher: Übersendung per E-Mail vor Vertragsschluß
lZur Sicherheit Widerrufsbelehrung als Handzettel der Bestellung beilegen
lSo wird jedenfalls die Widerrufsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in Gang gesetzt
lErfüllung der Informationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV
lNichterfüllung wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG (LG Berlin JurPC WebDok 326/2002)
lUWG gilt für ausländische Websites, die auf Deutschland ausgerichtet sind (OLG Nürnberg)
lAnbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG:
lFehlen ist wettbewerbswidrig gemäß §1 UWG (LG Frankfurt JurPC Web-Dok 153/2003)
lMuss als „Impressum“ bezeichnet und mit einem Klick erreichbar sein (OLG Karlsruhe JurPC Web-Dok 245/2002), dagegen OLG München JurPC WebDok 276/2003, zwei Klick genügen