Warum wird ein deutscher Anwalt gebraucht?
lAnwendbarkeit des deutschen Rechts
lVoraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB liegen vor
lWebsite ist von Deutschland aus erreichbar
lZielgruppe sind offenbar auch deutsche Kunden (deutsche Sprachversion!)
ØEs wird in Deutschland geworben
lDer Verbraucher hat die Rechtshandlung in Deutschland vorgenommen
lDer PC des Verbrauchers befand sich in Deutschland.
lDie Website wurde auf diesen PC heruntergeladen
lDie Willenserklärung der Kundin wurde über das Internet von Deutschland aus verschickt
ØEs gibt noch keine Urteile hierzu
lRechtswahl getroffen? AGB untersuchen!
lWenn nein, nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB ausschließlich deutsches Recht
lWenn italienisches Recht vereinbart, nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB deutsche verbraucherschützende Vorschriften zwingend anwendbar
lZuständigkeit der deutschen Gerichte:
lArt. 16 Absatz 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO): Verbraucher können in ihrem Heimatland klagen
lArt. 15 Absatz 1 c) EuGGVO: Art. 16 Absatz 1 ist anwendbar auf alle Verträge, bei denen sich Verkaufsangebote aus dem EU-Ausland an Verbraucher im Inland richten
ØLiegt vor, wenn eine Website sich sprachlich an deutsche Kunden richtet