Notizen
Bildschirmpräsentation
Gliederung
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Fall 6

  • E-Commerce


  • Der Verkauf von Waren über das Internet an Endverbraucher



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Beweissicherung
  • Den Korrespondenzanwalt bitten, den Schriftverkehr mit der Kundin zu übermitteln
    • Möglicherweise hat der Gegner das deutsche Schreiben nicht richtig interpretiert
  • Den Korrespondenzanwalt bitten, mit seinem Mandanten über mögliche Beweismittel für den Vertragsschluss zu reden
    • Protokolle des Servers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
    • Ausdrucke der Website aus der Zeit des Vertragsschlusses, ggf. Backup
    • Bestätigungsschreiben an die Gegnerin in Kopie
  • Die AGB des Mandanten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anfordern
    • Konnten die AGB vor Vertragsschluss eingesehen werden?
    • Wie waren sie platziert, konnte man sie übersehen?

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Warum wird ein deutscher Anwalt gebraucht?
  • Anwendbarkeit des deutschen Rechts
    • Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB liegen vor
      • Website ist von Deutschland aus erreichbar
      • Zielgruppe sind offenbar auch deutsche Kunden (deutsche Sprachversion!)
      • Es wird in Deutschland geworben
      • Der Verbraucher hat die Rechtshandlung in Deutschland vorgenommen
        • Der PC des Verbrauchers befand sich in Deutschland.
        • Die Website wurde auf diesen PC heruntergeladen
        • Die Willenserklärung der Kundin wurde über das Internet von Deutschland aus verschickt
      • Es gibt noch keine Urteile hierzu
    • Rechtswahl getroffen? AGB untersuchen!
      • Wenn nein, nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB ausschließlich deutsches Recht
      • Wenn italienisches Recht vereinbart, nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB deutsche verbraucherschützende Vorschriften zwingend anwendbar
  • Zuständigkeit der deutschen Gerichte:
    • Art. 16 Absatz 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO): Verbraucher können in ihrem Heimatland klagen
    • Art. 15 Absatz 1 c) EuGGVO: Art. 16 Absatz 1 ist anwendbar auf alle Verträge, bei denen sich Verkaufsangebote aus dem EU-Ausland an Verbraucher im Inland richten
      • Liegt vor, wenn eine Website sich sprachlich an deutsche Kunden richtet
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Kann Frau Schlaumeier die Schuhe zurückgeben?
  • Widerrufsrecht, §§ 312d Abs.1, 355 Abs. 1 BGB
    • Fernabsatzvertrag nach § 312b Abs. 1 BGB (+)
    • Ausnahmevorschriften des § 312b Abs. 3 liegen nicht vor
      • Nr. 5: Schuhe sind Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, werden aber in unserem Fall nicht innerhalb eines Ortes geliefert
    • Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 bei fehlender anderweitiger Vereinbarung gegeben
      • Es liegt offenbar keine Vereinbarung vor
    • Ausnahmevorschriften des § 312d Abs. 4 nicht gegeben
    • Widerrufsrecht ist gegeben
  • Dauer des Widerrufsrechts:
    • Nach § 355 Abs. 1 BGB zwei Wochen
      • Frist beginnt nach §§ 312d Abs. 2, 312c Abs. 2 aber erst mit dem Erhalt einer formwirksamen Widerrufsbelehrung nach  § 14 BGB-InfoV
      • Ohne Widerrufsbelehrung beginnt die Frist nicht zu laufen
    • Nach dem neuen § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht ohne Belehrung niemals (gilt seit 1. November 2002, Art. 229 § 9 EGBGB)
      • Auch nach mehr als einem Jahr Widerruf noch möglich
  • Widerrufsrecht ist gegeben.
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Folgen des Widerrufsrechtes:
  • Rückgabe der Schuhe gemäß § 355 Abs. 2 BGB durch Rücksendung
    • Bei einem Wert von mehr als EUR 40 hat immer der Unternehmer die Kosten zu tragen
    • Herr Schlappone muss die Versandkosten übernehmen
  • Wertersatz für ein Tragen der Schuhe
    • Ist nach § 355 Abs. 3 nur zu zahlen, wenn der Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde
    • Hier fehlt es an diesem Hinweis
    • Die Gegnerin behauptet, die Schuhe nicht getragen zu haben
    • Kein Wertersatz





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Wie sollte die Website umgestaltet werden?
  • Zustellung einer Widerrufserklärung vor Vertragsschluß, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
    • Gesetzliches Muster verwenden, Anlage 2 zur BGB-InfoV
    • Es ist fraglich, ob die zwingende Anzeige am Bildschirm vor der Bestellung genügt. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB schreibt „Textform“ vor.
      • Diese ist gemäß § 126 b BGB nur gewahrt, wenn die Erklärung in einer Weise abgegeben wird, die die dauerhafte Widergabe von Schriftzeichen ermöglicht.
      • Meinungsstand zur vorherigen Formulierung „Dauerhafter Datenträger“:
        • Bildschirmanzeige genügt: OLG München JurPC Web-Dok. 104/2001
        • Dagegen: LG Kleve MMR 2003, 424
      • Daher: Übersendung per E-Mail vor Vertragsschluß
    • Zur Sicherheit Widerrufsbelehrung als Handzettel der Bestellung beilegen
      • So wird jedenfalls die Widerrufsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in Gang gesetzt
  • Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 3 BGB-InfoV
    • Nichterfüllung wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG (LG Berlin JurPC WebDok 326/2002)
    • UWG gilt für ausländische Websites, die auf Deutschland ausgerichtet sind (OLG Nürnberg)
  • Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG:
    • Fehlen ist wettbewerbswidrig gemäß §1 UWG (LG Frankfurt JurPC Web-Dok 153/2003)
    • Muss als „Impressum“ bezeichnet und mit einem Klick erreichbar sein (OLG Karlsruhe JurPC Web-Dok 245/2002), dagegen OLG München JurPC WebDok 276/2003, zwei Klick genügen