Notizen
Bildschirmpräsentation
Gliederung
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Vorbereitung des weiteren Vorgehens
  • Beweissicherung:
    • Alle Seiten der betreffenden Online-Auktion auf ebay.de aufrufen und ausdrucken
      • Der Gegner könnte vor Gericht bestreiten, dass die Auktion stattgefunden hat. Bis dahin sind die Auktionsseiten möglicherweise gelöscht.
    • Den Mandanten bitten, sämtliche E-Mails aus der Versteigerung auszudrucken und mitzubringen
      • Der Gegner könnte vor Gericht bestreiten, dass der Mandant den Zuschlag erhalten hat.
    • Die AGB von EBay ausdrucken
    • Benutzerkennung bei E-Bay einrichten und den gesamten Weg der Einrichtung mit Ausdrucken dokumentieren
      • So kann dokumentiert werden, dass jeder, der an einer Auktion teilnehmen will, die AGB angezeigt bekommt und bestätigen muss.
      • Nachweis der Einbeziehung der AGB in den Vertrag (§ 305 Abs. 2 BGB, vgl. OLG Hamburg, JurPC Web-Dok 288/2002, LG Essen, JurPC Web-Dok 287/2003)
  • Rechtliche Beurteilung eines Vertragsschlusses via EBay:
    • Überprüfung des Ablaufs der Versteigerung, Willenserklärungen?
    • Überprüfung der AGB

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Verbindlicher Vertragsschluss?
  • § 9 Nr. 1 EBay-AGB: Das Einstellen eines Artikels ist ein verbindliches Angebot an den höchsten Bieter. Annahme durch Abgabe des höchsten Gebots (§ 9 Nr. 2)
  • Die rechtliche Beurteilung von Willenserklärungen bei Online-Versteigerungen war in der Rechtsprechung zunächst umstritten:
    • LG Münster, JurPC Web-Dok 60/2000 (ricardo.de): Versteigerungsangebot kein bindendes Angebot, sondern nur invitatio ad offerendum, da Angebot nicht hinreichend bestimmt, vorweggenommene Annahmeerklärung einschränkend auszulegen, keine Annahme eines Angebotes unter Einstandspreis, da sonst unangemessene Benachteiligung des Verkäufers
    • OLG Hamm, JurPC Web-Dok 255/2000 (Berufung): bindendes Vertragsangebot durch Eröffnung der Versteigerung, durch die zeitliche Begrenzung der Versteigerung hinreichend bestimmt, keineBenachteiligung des Verkäufers, da dieser bewusst das Risiko eingeht, unter Einkaufspreis zu verkaufen
  • Grundsatzurteil des BGH, JurPC Web-Dok 255/2001 (Revisionsinstanz)
    • Freischaltung eines Versteigerungsangebots ist wirksames Angebot
  • Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen


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Taktisches Vorgehen
  • Schreiben an den Gegner:
    • Aufforderung, die Uhr Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises herauszugeben
    • Fristsetzung
      • Erfüllung der Bedingung gem. § 281 Abs. 1 BGB
      • hier nicht unbedingt nötig, da Gegner die Herausgabe bereits verweigert hat
    • Aufforderung, eine erneute Versteigerung zu unterlassen, Schadenersatzforderung androhen
  • Wenn der Gegner die Uhr nicht herausgibt:
    • Klage auf Herausgabe der Uhr Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises
    • Hilfsweise: Klage auf Schadenersatz (§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB)
      • Positives Interesse: Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Uhr
      • Hilfsantrag ist grundsätzlich sinnvoll, da die Uhr bis zum Ende des Verfahrens nicht mehr vorhanden sein kann
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Abwandlung: Mögliches taktisches Vorgehen
  • Suche in EBay nach möglichen weiteren Auktionen des Gegners
    • Wer nichts hat, kann nichts verkaufen! Eidesstattliche Versicherung falsch oder Eingehungsbetrug?
    • Bei Treffern: Gegner Strafanzeige androhen
  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens androhen
    • Auch bei Privatpersonen Insolvenzverfahren möglich, §§ 11 Abs. 1 InsO (ggf. Verbraucherinsolvenz, 304 Abs. 1 InsO )
    • In der Insolvenz wird das Vermögen des Gegners einem Insolvenzverwalter oder einem Treuhänder unterstellt
  • Wenn Gegner nicht reagiert, Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen
    • Nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann der Kaufvertrag über die Uhr gemäß §§ 313 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 InsO angefochten werden
    • Bei einem Regelinsolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag anfechten
    • Der Vater muss die Uhr an den Insolvenzverwalter / Treuhänder herausgeben. Der Erlös kann zu einer teilweisen Befriedigung der Forderung des Mandanten führen



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Weitere wichtige Urteile zu Online-Auktionen
  • LG Hof, JurPC Web-Dok 368/2002: Ist der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher, besteht ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB
  • OLG Köln, JurPC Web-Dok 364/2002: Es besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber des Accounts, mit dem das Gebot abgegeben wurde, auch selbst das Gebot abgegeben hat
    • Der Käufer kann sich mit der Behauptung, ein Dritter habe seinen Account benutzt, „aus der Affaire ziehen“, da der Verkäufer regelmäßig nicht beweisen kann, wer den Account benutzt hat
    • Fragwürdige Entscheidung
  • LG Berlin, JurPC Web-Dok 43/2004: Bei Online-Auktionen ist regelmäßig ein Versendungskauf gemäß § 447 BGB vereinbart, die Gefahr geht mit der Übergabe an die Post auf den Käufer über
  • AG Duisburg, 27 C 4288/03, Computerbild 10/2004, 5: Wird das Angebot vom Anbieter vor Ende der Auktion zurückgezogen, hat der Anbieter einem Bieter, der dadurch daran gehindert wird, sein Gebot abzugeben, Schadenersatz zu leisten
    • Fragwürdige Entscheidung, da der Bieter nicht beweisen kann, dass er nicht überboten worden wäre.
  • Weitere Urteile:
    http://www.internet4jurists.at/e-commerce/sonderformen2.htm