Untersuchung und Einordnung der Rechnungen
lEintrag auf der Telefonrechnung: 0900912345678
lDie für Dialer reservierte Rufnummerngasse wird benutzt
ØEs handelt sich um einen Dialer
lEine Zwangstrennung nach einer Stunde ist nicht erfolgt (§ 43 Abs. 4 TKG)
lNach Aussage des Sohnes kein Hinweis auf die Kosten (§ 43 Abs. 1 TKG)
lRechnung der Firma HFM
lOffenbar wurde eine Nummer im Ausland durch den eigenen Computer angewählt
lDie für Dialer reservierte Rufnummerngasse wurde nicht benutzt
lStandpunkt der Firma HFM: Es handelt sich nicht um einen Dialer (http://www.hfm-service.de/fragen_c.asp)
lStandpunkt der Regulierungsbehörde: Dialer, der die vorgeschriebene Rufnummerngasse nicht einhält, daher kein Anspruch auf Gebühren (http://www.regtp.de/mwdgesetz/start/in_12-05-00-00-00_m/index.html)
lVG Köln: in einem ähnlichen Fall Eilantrag der Inkassofirma zurückgewiesen. Grund: Forderungen zivilrechtlich nicht durchsetzbar (http://www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressem/2004/p040428.htm)
ØGesetzliche Definition § 43b Abs. 5 spricht nur von „Anwählprogrammen über 0190/0900-Verbindungen“
ØNach dem Gesetzentwurf soll die Vorschrift aber alle Dialer umfassen
ØDialer mit Auslandsrufnummer: keine wirksame Gebührenforderung
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