Gesetzliche Neuregelung seit dem 15. 8. 2003
lGesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
l § 43b TKG: Neue Bedingungen für die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern
l§ 43b Abs. 1 TKG: Minutenpreise sind anzugeben
l§ 43b Abs. 3 TKG: Höchstpreis 2 Euro pro Minute
l§ 43b Abs. 4 TKG Zwangstrennung der Verbindung nach einer Stunde
l§ 43b Abs. 5 Registrierungspflicht bei der Regulierungsbehörde (RegTP)
lRegistrierung erfolgt nur, wenn der Dialer die Kosten anzeigt und erst nach Eingabe der Zeichenfolge „OK“ mit der Einwahl beginnt.
lDie RegTP kann die Registrierung widerrufen
l§ 43b Abs. 6 Dialer dürfen nur die Rufnummerngasse 09009 benutzen
ØNach der Intention des Gesetzgebers ist der Vertrag zwischen Betreiber und Anschlussinhaber nichtig, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (vgl. Verfügung der Regulierungsbehörde Nr. 36/2003, Begründung A)
l§ 43a TKG: Auskunftsanspruch über Nummernbetreiber
lDatenbank bei der RegTP mit allen Anbieteradressen
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