Die rechtliche Beurteilung von Dialern
lDefinition der Dialer
lComputerprogramme, die mit Hilfe des Modems / ISDN-Adapters selbsttätig eine Telefonverbindung zu einer bestimmten Nummer herstellen.
lMeist wird dabei die bestehende Verbindung zum Internet getrennt
lGesetzliche Definition: § 43b Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG)
lGrundsätzliche rechtliche Beurteilung
lEs kommt –wie beim Telefonieren- ein Vertrag zwischen dem Netzanbieter und dem Inhaber des Telefonanschlusses zu Stande. Ein weiterer Vertrag über den „Mehrwert“ besteht mit dem Inhaber der Nummer (BGH, Urteil vom 22. November 2001 Az.: II ZR 5/01)
lDies gilt auch dann, wenn ein Dritter (z. B. ein Familienmitglied) die Verbindung veranlasst hat
lVoraussetzung ist jedoch, dass die handelnde Person Kenntnis davon hat, dass eine Verbindung hergestellt wird (sonst fehlt es an einer übereinstimmenden Willenserklärung)
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