Notizen
Bildschirmpräsentation
Gliederung
1
Die rechtliche Beurteilung von Dialern
  • Definition der Dialer
    • Computerprogramme, die mit Hilfe des Modems / ISDN-Adapters selbsttätig eine Telefonverbindung zu einer bestimmten Nummer herstellen.
    • Meist wird dabei die bestehende Verbindung zum Internet getrennt
    • Gesetzliche Definition: § 43b Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Grundsätzliche rechtliche Beurteilung
    • Es kommt –wie beim Telefonieren- ein Vertrag zwischen dem Netzanbieter und dem Inhaber des Telefonanschlusses zu Stande. Ein weiterer Vertrag über den „Mehrwert“ besteht mit dem Inhaber der Nummer (BGH, Urteil vom 22. November 2001 Az.: II ZR 5/01)
    • Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter (z. B. ein Familienmitglied) die Verbindung veranlasst hat
    • Voraussetzung ist jedoch, dass die handelnde Person Kenntnis davon hat, dass eine Verbindung hergestellt wird (sonst fehlt es an einer übereinstimmenden Willenserklärung)


2
Gesetzliche Neuregelung seit dem 15. 8. 2003
  • Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern
    •  § 43b TKG: Neue Bedingungen für die Nutzung von Mehrwertdiensterufnummern
      • § 43b Abs. 1 TKG: Minutenpreise sind anzugeben
      • § 43b Abs. 3 TKG: Höchstpreis 2 Euro pro Minute
      • § 43b Abs. 4 TKG Zwangstrennung der Verbindung nach einer Stunde
      • § 43b Abs. 5 Registrierungspflicht bei der Regulierungsbehörde (RegTP)
        • Registrierung erfolgt nur, wenn der Dialer die Kosten anzeigt und erst nach Eingabe der Zeichenfolge „OK“ mit der Einwahl beginnt.
        • Die RegTP kann die Registrierung widerrufen
      • § 43b Abs. 6 Dialer dürfen nur die Rufnummerngasse 09009 benutzen
      • Nach der Intention des Gesetzgebers ist der Vertrag zwischen Betreiber und Anschlussinhaber nichtig, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden (vgl. Verfügung der Regulierungsbehörde Nr. 36/2003, Begründung A)
    • § 43a TKG: Auskunftsanspruch über Nummernbetreiber
      • Datenbank bei der RegTP mit allen Anbieteradressen





3
Untersuchung und Einordnung der Rechnungen
  • Eintrag auf der Telefonrechnung: 0900912345678
    • Die für Dialer reservierte Rufnummerngasse wird benutzt
      • Es handelt sich um einen Dialer
    • Eine Zwangstrennung nach einer Stunde ist nicht erfolgt (§ 43 Abs. 4 TKG)
    • Nach Aussage des Sohnes kein Hinweis auf die Kosten (§ 43 Abs. 1 TKG)
  • Rechnung der Firma HFM
    • Offenbar wurde eine Nummer im Ausland durch den eigenen Computer angewählt
      • Die für Dialer reservierte Rufnummerngasse wurde nicht benutzt
        • Standpunkt der Firma HFM: Es handelt sich nicht um einen Dialer (http://www.hfm-service.de/fragen_c.asp)
        • Standpunkt der Regulierungsbehörde: Dialer, der die vorgeschriebene Rufnummerngasse nicht einhält, daher kein Anspruch auf Gebühren (http://www.regtp.de/mwdgesetz/start/in_12-05-00-00-00_m/index.html)
        • VG Köln: in einem ähnlichen Fall Eilantrag der Inkassofirma zurückgewiesen. Grund: Forderungen zivilrechtlich nicht durchsetzbar (http://www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressem/2004/p040428.htm)
        • Gesetzliche Definition § 43b Abs. 5 spricht nur von „Anwählprogrammen über 0190/0900-Verbindungen“
        • Nach dem Gesetzentwurf soll die Vorschrift aber alle Dialer umfassen
      • Dialer mit Auslandsrufnummer: keine wirksame Gebührenforderung



4
Taktisches Vorgehen
  • Bei Dialer auf der Telefonrechnung: Widerspruch gegen streitigen Rechnungseintrag erheben
    • Telekom wird das Inkasso an Netzbetreiber weitergeben (keine Sperrung!)
    • Netzbetreiber / Inkassofirma wird eine Mahnung schicken
  • Gegenüber dem Netzbetreiber Forderung anzweifeln und Nachweis gemäß § 16 Abs. 1 TKV fordern (ggf. Netzbetreiber herausfinden):
    • Einzelverbindungsnachweis mit Rufnummer und Zeitpunkt der Einwahl
      • Viele Netzanbieter sind dazu nicht in der Lage
    • Technische Überprüfung und Vorlage des Prüfprotokolls
      • Netzanbieter legen fast immer ein allgemeines Prüfzertifikat vor, dies genügt jedoch nicht, es ist eine Einzelfallprüfung erforderlich (AG Krefeld, 80 C 443/03)
    • Sehr viele Netzanbieter geben an dieser Stelle den Forderungseinzug auf, da ihnen der Nachweis nicht gelingt, ansonsten wertvoller Zeitgewinn
  • Mandant auffordern, Beweismittel zu sammeln:
    • Screenshots der besuchten Website: Hinweis auf kostenpflichtige Verbindungen
    • Taugliche Zeugen (Familienmitglieder)
    • Dialer isolieren, Hashwert ermitteln und mit Datenbank der RegTP abgleichen
  • Wenn es an einer Voraussetzung fehlt, Forderung zurückweisen
    • Rechtlich zulässige Dialer sind sehr selten
5
Vorgehen bei „Sonderfällen“
  • Brauchbare Informationsquellen im Internet:
    • Dialer und Recht (www.dialerundrecht.de)
    • Regulierungsbehörde (http://www.regtp.de/mwdgesetz/start/fs_12.html)
    • Dialerschutz (www.dialerschutz.de)
    • Internetfallen (http://www.internetfallen.de/Dialer/dialer.html)
  • Probleme für die anwaltliche Praxis:
    • Dialer-Fälle können sehr aufwändig sein
    • Dialer-Fälle haben fast immer sehr niedrige Streitwerte
    • Honorarvereinbarungen sind für den Mandanten nicht akzeptabel
    • Dialer-Fälle sind nur für Spezialisten kostendeckend
  • Effektiverer Verbraucherschutz durch Unterlassungsanspruch des Verbrauchers gegen Anbieter illegaler Dialer?