lAbmahnung des
Konkurrenten
lBei Weigerung, den
Verstoß zu beseitigen, Antrag
auf einstweilige Verfügung
lSchreiben an den
Suchmaschinenbetreiber
lHinweis auf den Verstoß
gegen die „Netiquette“
lDer Betreiber hat ein
Interesse an der Bekämpfung solcher Verstöße,
da sie die Suchergebnisse unbrauchbar machen
ØSchnelle und
effektive Beseitigung des Problems
ØDer
Suchmaschinenbetreiber ist kein Gegner, er steht auf der gleichen Seite!