Notizen
Bildschirmpräsentation
Gliederung
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Manipulation von Suchmaschinen
  • Untersuchung der Google-Ergebnisse:
    • Erstes Suchergebnis: Website des Konkurrenten, www.grabber-showpromotion.de, enthält den Suchbegriff nicht im sichtbaren Text
    • Überprüfung des Seitenquelltextes ergibt, dass der Suchbegriff in den Meta-Tags unter der Bezeichnung „keywords“ auftaucht
    • Keywords, zu deutsch Schlüsselwörter, werden von den Suchmaschinen ausgewertet, um die Websites bestimmten Suchbegriffen zuzuordnen.
    • Man kann folglich über Keywords in den Metatags Suchmaschinen-Treffer mit Suchbegriffen erzeugen, die nicht im sichtbaren Text der Seite enthalten sind.
    • Der Gegner nutzt die Marke des Mandanten als Keyword in den Metatags seiner Seite. Dadurch wird de Seite des Gegners unter dem Suchbegriff „showissimo“ gefunden.
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Markenrechtliche Überprüfung
  • Nutzung fremder Marken als Keyword in den Metatags – Markenrechtsverletzung? In der Rechtsprechung umstritten:
    • Nein: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2004 - Az.: I 20 U 104/03 , Urteil vom 15. Juli 2003, AZ 20 U 21/03 – keine markenmäßige Benutzung, da Suchbegriffe nicht unbedingt einem Markeninhaber zugeordnet werden
    • Ja: OLG Karlsruhe MMR 2004, 256; LG Hamburg CR 2002, 136; OLG München JurPC Web-Dok. 150/2000; LG Frankfurt, JurPC Web-Dok. 87/2000 – durch die Benutzung der Marke als Keyword werden Kunden auf die eigene Website umgeleitet, was eine unzulässige Markenbenutzung darstellt
    • Nach h. M.: Markenrechtsverletzung
  • Markenrechtliche Prüfung:
    • Identität zwischen Keyword und Marke
    • Der Gegner hat keine prioritätsälteren Rechte
      • Der Gegner hat keine Marke angemeldet
      • Die Website ist jünger als die Marke
    • Der Gegner benutzt das Keyword im Schutzbereich der Marke
      • Der Gegner handelt im geschäftlichen Verkehr
      • Auf der Website werden Künstler vermittelt
  • Unterlassungsanspruch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG


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Metatags und unlauterer Wettbewerb
  • Wettbewerbsrechtsverletzungen durch Metatags
    • Irreführende Werbung, § 3 UWG (LG Düsseldorf CR 2002, 610)
    • Übertriebenes Anlocken, § 1 UWG (LG Düsseldorf aaO.)
  • Überprüfung der fremden Website auf Wettbewerbsverstöße
    • Die Metatags enthalten die Keywords „Thomas Gottschalk“ und „Günter Jauch“, obwohl diese Künstler nicht vermittelt werden.
      • Dadurch entsteht beim Benutzer der falsche Eindruck, diese Künstler würden vermittelt
        • Irreführende Werbung, § 3 UWG
      • Namen von berühmten Künstlern werden oft in Suchmaschinen eingegeben, dadurch werden viele Besucher auf die Seite gelenkt, die sich sonst nicht dafür interessiert hätten
        • Übertriebenes Anlocken, § 1 UWG
        • Rufausbeutung der berühmten Marken „Thomas Gottschalk“ und „Günter Jauch“, § 1 UWG
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Überprüfung der übrigen Google-Einträge
  • Die Website des Gegners ist über viele verschiedene Domains zu erreichen
    • Google wird die Existenz verschiedener Seiten vorgetäuscht
  • Die Anzeige des Seiteninhalts bei Google deutet auf eine häufige Verwendung des Suchworts hin, die im Seitentext nicht auftaucht
    • So genanntes „cloaking“: Der Suchmaschine wird ein anderer Text als dem Benutzer angezeigt, um die Suchergebnisse gezielt zu beeinflussen
  • Gegenseitige Verlinkung der Websites
    • Viele Links auf eine Seite erhöhen das Ranking bei Google
  • Gezielte Manipulation der Suchmaschinenergebnisse durch technische Maßnahmen und automatisierte Seitenanzeige




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Rechtliche Beurteilung der Manipulation
  • Gezielte Manipulation der Suchergebnisse durch Verwendung verschiedener Domains, Cloaking und gegenseitige Verlinkung
    • Die Suchmaschine wird bewusst auf eine falsche Fährte gelockt – und mit ihr der suchende Kunde
    • Irreführende Werbung, § 3 UWG (Stefan Ernst WRP 2004, 278)
  • Gezieltes Erzeugen von Treffern bei Eingabe der fremden Marke
    • Mit der Verwendung von Metatags vergleichbar, in der Wirkung sogar noch stärker
    • h. M. der Rechtsprechung zu Metatags anwendbar: Markenrechtsverletzung § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG


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Taktisches Vorgehen
  • Abmahnung des Konkurrenten
  • Bei Weigerung, den Verstoß zu beseitigen, Antrag auf einstweilige Verfügung
  • Schreiben an den Suchmaschinenbetreiber
    • Hinweis auf den Verstoß gegen die „Netiquette“
    • Der Betreiber hat ein Interesse an der Bekämpfung solcher Verstöße, da sie die Suchergebnisse unbrauchbar machen
    • Schnelle und effektive Beseitigung des Problems
    • Der Suchmaschinenbetreiber ist kein Gegner, er steht auf der gleichen Seite!