Notizen
Bildschirmpräsentation
Gliederung
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Domain-Namen und Markenrecht
  • Kollision von Markenrecht und Domain-Namen:
    • Auf der einen Seite: Marke, für bestimmte Waren und Dienstleistungen geschützt, auf der anderen Seite: Domain, genutzt für die gleichen Waren / Dienstleistungen
    • Markenrechtsverletzung, Unterlassungsanspruch des Markeninhabers, § 14 Abs. 2 MarkenG
      • Ständige Rechtsprechung seit OLG Düsseldorf, JurPC Web-Dok 98/1999 = http://www.jurpc.de/rechtspr/19990098.htm (epson.de)
      • Vom BGH bestätigt in der Entscheidung „shell.de“, JurPC Web-Dok 139/2002 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm
    • Reine Registrierung einer Marke als Domain-Namen (ohne Nutzung)
      • Lange umstritten (dafür OLG Stuttgart MMR 1998, 543 – steiff.com, dagegen OLG Karlsruhe JurPC Web-Dok. 17/2002 – dino.de
      • BGH in shell.de: Registrierung genügt, da sie Berechtigten ausschließt
    • Beide haben Rechte an der Bezeichnung:
      • Vorrang des prioritätsälteren Rechts, § 6 Absatz 1 MarkenG
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Überprüfung des Sachverhalts
  • Ist der Gegner noch Inhaber der Domain?
    • Überprüfung bei denic, http://www.denic.de/de/whois/
  • Wird unter der Domain eine Website betrieben?
    • Kontrolle der Website auf Angebote im Schutzbereich der Marke
    • Kontrolle auf Anhaltspunkte für die Nutzungsdauer der Domain
      • Die Gegenseite könnte durch ein langjähriges Web-Angebot unter der Domain ältere Rechte als der Mandant erworben haben (Unternehmenskennzeichen, § 5 Abs. 2 MarkenG, Werktitel, § 5 Abs. 3 MarkenG – LG Stuttgart MMR 2003, 675)
    • Kontrolle des Impressums, Feststellung des Geschäftsführers
    • Kontrolle der Website auf mögliche weitere Verstöße (z. B. UWG)
  • Unbedingt von allen wichtigen Seiten Ausdrucke anfertigen
    • Sicherung von Beweismitteln, da sich im Internet schnell etwas ändert
  • Hat der Gegner seinerseits Markenrechte an dem Begriff?
    • Überprüfung in der Datenbank des DMPA, https://dpinfo.dpma.de/
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Markenrechtliche Überprüfung
  • Identität des benutzten Zeichens mit der Marke
    • Es kommt nur auf die Secondlevel-Domain an
    • Die Domainbezeichnung entspricht dem Markentext
  • Hat der Gegner eigene Rechte an dem Zeichen?
    • Der Gegner hat keine Marke angemeldet
    • Die Website ist jünger als die Marke
    • Der Gegner hat keine prioritätsälteren Rechte
  • Nutzung der Domain im Schutzbereich der Marke
    • Der Gegner handelt im geschäftlichen Verkehr
    • Auf der Website werden Künstler vermittelt
    • Der Gegner benutzt die Domain im Schutzbereich der Marke
  • Unterlassungsanspruch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG


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Taktisches Vorgehen
  • Dispute-Antrag bei Denic stellen
    • Antragsformular unter: http://www.denic.de/media/pdf/formulare/Einrichtung_DISPUTE.pdf
    • Schutz vor der Übertragung der Domain auf Dritte
      • Der Inhaber könnte sich sonst der Verantwortung entziehen
      • Gefahr der Übertragung auf Strohmänner im Ausland
  • Den Gegner abmahnen
    • Per Einschreiben mit Rückschein ( Zustellungsnachweis)
    • Vollmacht beifügen
    • Aufforderung zur Freigabe der Domain
      • Erklärung gegenüber der Denic eG oder dem eigenen Provider
    • Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
    • Gebührenrechnung beifügen
    • Kurze Frist setzen mit Androhung gerichtlicher Schritte


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Weiteres Vorgehen bei negativer Reaktion des Gegners
  • Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
    • Verfügungsgrund: Dringlichkeitsvermutung analog § 25 UWG
      • umstritten, dagegen OLG Hamm K&R 2000, 90, OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002, 212, dafür OLG Dresden CR 1999, 589, OLG Frankfurt MarkenR 2002, 296, OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 345, OLG Stuttgart WRP 1997, 118
      • Widerlegt, wenn EV mehr als 4-6 Wochen nach Entdeckung des Verstoßes EV beantragt wird
    • Antrag, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden
    • Antrag, den Gegner zur Unterlassung zu verurteilen
    • Antrag, den Gegner zur Freigabe zu verurteilen
      • Literaturmeinung: in EV nicht zulässig, da Vorwegnahme der Hauptsache (Stöckel/Lüken, Handbuch Markenrecht, Teil 3 D V 2. c))
      • Rechtsprechung verurteilt im EV-Verfahren regelmäßig zur Freigabe – zu Recht, da ein Unterlassen der Domainbenutzung ohne Freigabe praktisch nicht möglich ist
    • Kein Antrag auf Übertragung der Domain
      • Bejaht im EV-Verfahren LG Saarbrücken, JurPC Web-Dok 175/2001
      • Dagegen BGH, JurPC Web-Dok 139/2002 –shell.de: Kein Anspruch
      • Dispute-Eintrag ist unverzichtbar



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Internationale TL-Domains
  • Wichtigste TL-Domains: .com, .net, .org, .info
  • Verfahrensalternativen: Gerichtsverfahren und Schlichtungsverfahren nach UDRP, http://www.icann.org/udrp/udrp.htm
    • Vorteile der UDRP:
      • leichtere Rechtsdurchsetzung gegen ausländische Domaininhaber
    • Nachteile der UDRP
      • Rechtsdurchsetzung nur bei Wortmarken, nicht bei Wort-Bildmarken
      • Identität zwischen Markentext und Domain erforderlich
        • Bei nur verwechslungsfähigen Domains keine Rechtsdurchsetzung
      • Bösgläubigkeit (bad faith) muss nachgewiesen werden
      • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ($ 1.500,00 - $ 4.000,00)
    • UDRP nur im Konflikt mit ausländischen Domain-Grabbern zu empfehlen
    • Gegen inländische Domaininhaber immer gerichtliches Vorgehen
      • Problem: kein Dispute-Eintrag möglich
      • Domainübertragungsanspruch? Bisher keine Entscheidung