Rechtliche Prüfung, Teil 1
lZuständigkeit der Landesmedienanstalt
lLandesmedienanstalt ist im Saarland zuständige Behörde nach § 22 Abs. 1 MDStV
lDamit auch zuständig für Verfügungen nach § 22 Abs. 3 MDStV
lAnwendbarkeit des MDStV auf Access-Provider: Umstritten
lStadler, MMR 2002, 343: Keine Anwendbarkeit des MDStV, da Access-Provider dem TKG unterfällt
lRosenkranz, JurPC Web-Dok 16/2003: Für den Anwendungsbereich des MDStV kommt es nicht auf die Einordnung des Anbieters, sonder auf die Einordnung der übermittelten Inhalte an
lKoenig/Loetz CR 1999, 438: Access-Provider haben eine reine Vermittlungsfunktion, sie sind daher nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 vom Anwendungsbereich des MDStV ausgenommen.
lOVG Münster JurPC Web-Dok 126/2003: Access-Provider fallen zwar grundsätzlich unter das TDG, sie können aber im Rahmen des MDStV für fremde Mediendienste verantwortlich sein
ØDie Argumentation des OVG Münster steht auf tönernen Füßen: Wenn Access-Provider unter das TDG fallen, so hat der Bund in diesem Bereich konkurrierender Gesetzgebung sein Gesetzgebungsrecht ausgeübt und die Haftung der Access-Provider abschließend geregelt. Die Anwendbarkeit des TDG schlösse dann die Anwendbarkeit des MDStV aus (Art. 72 Abs. 1 GG).
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