Rechtliche Prüfung, Teil 2
lMaterielle Verfassungsmäßigkeit von § 22 Abs. 3 MDStV
lStadler, MMR 2002, 343: Mediendienste stellen Presse dar, ihre Sperrung per Verfügung einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 3 (Polizeifestigkeit der Presse)
lRosenkranz, JurPC Web-Dok 16/2003: Es handelt sich nicht um eine Vorzensur, daher kein Verstoß gegen das Zensurverbot. § 22 MDStV stellt eine Schranke der Informationsfreiheit dar.
lOVG Münster JurPC Web-Dok 126/2003: Das Gebot der Polizeifestigkeit der Presse verbietet nur Eingriffe aufgrund der polizeilichen Generalklausel, nicht aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigungen. Der Eingriff stellt keine unzulässige Vorzensur dar.
ØEine Verfassungswidrigkeit von § 22 Abs. 3 MDStV ist nicht ersichtlich
lVerhältnismäßigkeit
lOVG Münster JurPC Web-Dok 126/2003: Die vorgeschlagenen Sperrungsmöglichkeiten sind grundsätzlich zur Verhinderung des Zugangs geeignet. Die relativ einfache Möglichkeit einer Umgehung steht dem nicht entgegen, da es ohnehin keine vollkommen sichere Sperrmöglichkeit gibt.
lDagegen Rosenkranz, JurPC Web-Dok 16/2003: Die vorgeschlagene Sperrung im DNS-Server oder im Proxy-Server sind ungeeignet, da sie sich zu leicht umgehen lassen. Die Sperrung der IP im Router ist unverhältnismäßig, da bei Multi-Domain-Servern weitere Angebote von der Sperrung betroffen wären, die keinerlei strafbare Inhalte enthalten.
ØDie Sperrungen lassen sich nur dann effektiv durchführen, wenn sie mit einem massiven Eingriff in den Internetzugang verbunden sind, der viele unproblematische Inhalte mit betrifft. Daher überwiegt bei der Abwägung die Informationsfreiheit.