Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht
lOb die Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten:
lVollmachtlose Abmahnung wirksam:
lOLG Frankfurt OLGR 2001, 270
lKG Berlin GRUR 1988, 79
lVollmachtlose Abmahnung bei Zurückweisung unwirksam:
lOLG Düsseldorf NJWE-Wettbewerbsrecht 1999, 263
lOLG Nürnberg GRUR 1991, 387
lLG München NJWE-Wettbewerbsrecht 1997, 255
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lKonsequenzen der Anwendbarkeit von § 174 BGB auf die Abmahnung:
lDie Abmahnung gilt als nicht erfolgt, wenn die Abmahnung unverzüglich wegen mangelnder Vollmacht zurückgewiesen wird
lAnwaltskosten für die unwirksame Abmahnung sind nicht zu erstatten
lWird vom Verletzer trotz der unwirksamen Abmahnung „freiwillig“ eine UVE abgegeben, besteht keine Veranlassung zur Klage
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