Notizen
Bildschirmpräsentation
Gliederung
1
Was ist eine Abmahnung?
  • Außergerichtliches Schreiben bei Unterlassungspflicht
  • Von der Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht entwickelt
  • Hinweis auf begangene Rechtsverletzung
  • Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
  • Fristsetzung mit Androhung gerichtlicher Schritte


  • Besonderheiten:
    • Verpflichtung zur Übernahme der Anwaltskosten
    • Regelmäßig sehr kurze Fristen (unter Kollegen verlängerbar)
    • Antwortpflicht
2
Die berechtigte Abmahnung
  • Vermeidet beim Rechtsverletzer Gerichtskosten
  • Gibt ihm die Möglichkeit, die Sache schnell und kostengünstig „aus der Welt zu schaffen“
  • Daher: Pflicht zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten aus GoA (verschuldensunabhängig)
    • ständige Rechtsprechung des BGH (BGHZ 52, 393, NJR-RR 2002, 1494), in der Literatur umstritten
    • Voraussetzung: Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich
    • Ansonsten: nur Anspruch auf Kostenpauschale
3
War die Abmahnung berechtigt?
  • Mandant befragen: Werden die Vorwürfe der Sache nach zu Recht erhoben?
  • Überprüfung des Sachverhalts im Internet
  • Rechtliche Prüfung


  • Berechtigung der Abmahnung des RA Grafenschreck
    • Vervielfältigung und Verbreitung ohne Genehmigung des Urhebers
      • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG) sind exklusive Rechte des Urhebers (§ 15 Abs. 1 UrhG)
    • Vervielfältigung von Ausnahme des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt
    • Verbreitung jedoch nicht (§ 53 Abs. 6 UrhG)
      • Verbreitung über das Internet ist eine Verbreitung an jedermann
    • Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG
    • Die Abmahnung ist berechtigt.



4
Taktisches Vorgehen bei berechtigter Abmahnung
  • Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben
    • Nur so kann eine einstweilige Verfügung vermieden werden
    • Bei der UVE beachten:
      • Nie die Formulierung des Gegners übernehmen
      • Unterlassungspflicht so eng wie möglich fassen
      • Kein Anerkenntnis bezüglich der Kosten abgeben
  • Vermeidung der gegnerischen Anwaltskosten
    • War die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich?
      • Zweifelhaft bei:
        • Unternehmen mit Rechtsabteilung (einfache Verstöße)
        • „Abmahnvereinen“ (z. B. Wettbewerbszentrale)
        • Massenabmahnungen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122, „FTP-Explorer“)
    • Ist die Abmahnung wegen formeller Fehler unwirksam?


5
Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht
  • Ob die Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten:
    • Vollmachtlose Abmahnung wirksam:
      • OLG Frankfurt OLGR 2001, 270
      • KG Berlin GRUR 1988, 79
    • Vollmachtlose Abmahnung bei Zurückweisung unwirksam:
      • OLG Düsseldorf NJWE-Wettbewerbsrecht 1999, 263
      • OLG Nürnberg GRUR 1991, 387
      • LG München NJWE-Wettbewerbsrecht 1997, 255


  • Konsequenzen der Anwendbarkeit von § 174 BGB auf die Abmahnung:
    • Die Abmahnung gilt als nicht erfolgt, wenn die Abmahnung unverzüglich wegen mangelnder Vollmacht zurückgewiesen wird
    • Anwaltskosten für die unwirksame Abmahnung sind nicht zu erstatten
    • Wird vom Verletzer trotz der unwirksamen Abmahnung „freiwillig“ eine UVE abgegeben, besteht keine Veranlassung zur Klage





6
Taktisches Vorgehen bei vollmachtloser Abmahnung
  • Die Abmahnung unverzüglich unter Verweis auf die fehlende Vollmacht zurückweisen
  • Gleichzeitig eine selbst formulierte UVE abgeben
  • Kostenerstattungsansprüche unter Verweis auf die Unwirksamkeit der Abmahnung zurückweisen